Liegenschaftsunterhalt

Liegenschaftsunterhalt kann man in der Steuererklärung geltend machen – dies wissen die meisten Liegenschaftsbesitzer. Doch merke ich immer wieder in meinem Alltag als Immobilienvermitt­lerin, dass grosse Unklarheit darüber besteht, was man wirklich abziehen darf. Dieser Ratgeber behandelt den Liegenschaftsunterhalt aus steuerlicher Sicht für selbstbewohnte Immobilien.

 

Der erste Schritt kennen Sie bestimmt aus Ihrer eigenen Steuererklärung. Es gilt jedes Jahr neu zu entscheiden, ob man einen Pauschalabzug machen möchte oder die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten verrechnen soll. Die Pauschalabzüge sind bei Gebäuden die bis und mit 10 Jahre alt sind 10% des gesamten Mietrohertrages, danach sind es 20%.

Wer sich für den Abzug der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten entscheidet, hat mehr Aufwand. Es ist wichtig, dass nur die werterhaltenden Aufwendungen zusammengezählt werden. Dies sind also die Kosten, die in regelmässigen Abständen wiederkehren und den bisherigen Zustand der Liegenschaft erhalten. Investitionen, die den Wert der Liegenschaft erhöhen, dürfen nicht abgezogen werden. Auch Betriebs- und Lebenshaltungskosten (z.B.: Strom und Kaminfeger) sind bei selbstbewohnten Immobilien nicht abzugsberechtig. Eine Ausnahme bilden die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sofern diese bei der direkten Bundesteuer abziehbar sind. Allerdings bestehen dort kantonal Unterschiede. Nicht abzugsfähig sind auch Kosten, die durch den Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft entstehen. Dies können zum Beispiel Notargebühren oder eine Mäklerprovision sein, welche beim Verkauf der Grundstückgewinnsteuer angerechnet werden dürfen. Auch Verschönerungen am Eigentum, wie zum Beispiel das Ändern der Farbe des Wandanstrichs im Büro nach zwei Jahren, sind nicht mit dem Unterhalt zu verwechseln.

Falls Sie Mieter einer Wohnung sind, ist es nicht erlaubt, den Unterhalt an Ihrer Mietwohnung bei den Steuern abzuziehen. Nur Eigentümer, die den Liegenschaftsunterhalt selbst bezahlen, dürfen Abzüge machen.

Die halbe Arbeit ist bereit erledigt, wenn Sie alle Rechnungen und Belege zuerst nach werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen trennen und dann mit einem guten System ablegen. Vergessen Sie nicht zumindest die Belege der werterhaltenden Investitionen aufzubewahren.

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